Über uns Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

Über uns Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesverband

Der Volksbund in Mecklenburg und Vorpommern gehört zu den ältesten Gliederungen des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. in Deutschland. Bereits 1920 wurden in Mecklenburg die ersten Ortsverbände gegründet und 1926 der Landesverband Mecklenburg-Schwerin. Nach der Gründung des Bundeslandes konnte am 19. August 1991 im Dom zu Schwerin der neue Landesverband Mecklenburg-Vorpommern aus der Taufe gehoben werden.

Die Verbandsstruktur des Landesverbandes besteht aus Regional- und Kreisverbänden. Neben dem hauptamtlichen Personal in der Landesgeschäftsstelle übernehmen ehrenamtliche Vorstände und Mitarbeiter die umfangreichen Aufgaben zur Unterstützung der Kriegsgräberfürsorge in den kommunalen Körperschaften des Landes. 

Die Schirmherrschaft trug die verstorbene Landtagspräsidentin, Sylvia Bretschneider. 

Unter den mehr als 76.000 bestatteten Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft auf rund 600 Kriegsgräberstätten befindet sich eine hohe Anzahl von zivilen Toten. Allein auf dem Golm/Usedom ruhen mehrere Tausend Opfer der Bombardierung von Swinemünde am 12. März 1945. Diese geschichtlich bedeutende Kriegsgräberstätte befindet sich in der Trägerschaft des Volksbundes und dient als Mahnstätte für den Frieden. 

Seit 2005 unterhält der Volksbund in Nachbarschaft zur Kriegsgräberstätte Golm eine Jugend-begegnungs- und Bildungsstätte. Sie dient im Besonderen der grenzüberschreitenden Bildungs- und Versöhnungsarbeit mit unserem Nachbarn Polen. Projektarbeit mit Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Schulformen bilden den Schwerpunkt in der friedenspädagogischen Arbeit des Landesverbandes.

Die Kriegsgräberfürsorge im Ausland wird vom Volksbund im Auftrag der Bundesregierung wahrgenommen. Im Inland sind dazu die Bundesländer nach dem Gräbergesetz zuständig. Gemäß der Gräbergesetz-Zuständigkeitslandesver-ordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2007 ist der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge vor Anlegung, Ausgestaltung, Änderung und Erweiterung geschlossener Begräbnisanlagen einzubeziehen.